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Abruf der Haftrücklassgarantie?

18. Oktober 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Ein Haftrücklass dient zur Sicherstellung der Ansprüche des AGs bei Mängeln und Mangelfolgeschäden, die bei der Übergabe des Bauwerks zwar vorhanden, aber nicht erkennbar waren.


Im Baugewerbe kommt es immer wieder vor, dass eine Haftrücklassgarantie auch für Mängel aus einem anderen Bauvorhaben gezogen wird. Diese Vorgehensweise ist jedoch rechtswidrig, sofern sie von der konkreten dem Haftrücklass zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung nicht gedeckt ist. Die Bankgarantie sichert ausschließlich die aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung ableitbaren Garantiefälle. Dies gilt auch bei mehreren Auftragsverhältnissen mit dem gleichen Bauherrn. Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Haftrücklassgarantie kann neben dem Auftragnehmer auch die Bank die Rückzahlung des ausgezahlten Betrages verlangen.

DDr. Katharina Müller, TEP


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