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Beweislast bei Mangelhaftigkeit des Werks

18. September 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Es obliegt dem Kläger, einen behaupteten Mangel zu beweisen. Gemäß § 924 ABGB leistet der Übergeber nur für Mängel Gewähr, die bei der Übergabe vorhanden sind.


Das Gesetz erleichtert den Beweis innerhalb von sechs Monaten, ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden bzw. zumindest angelegt war. Diese Beweislastumkehr kommt dem Auftraggeber allerdings nur dann zugute, wenn er selbst beweisen kann, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und dieser aus der Sphäre des Werkunternehmers stammt. In der Praxis wird zwischen der Beweiserleichterung und der Nachweisführung oft nicht unterschieden, wodurch es vor Gericht oft zu Beweisproblemen kommt. Wichtig ist es, bei Hervorkommen eines Mangels sofort die richtigen Schritte (u. a. Beweissicherungsverfahren) zu setzen.

MMag. Roman Gietler


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