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Coronavirus: Wer trägt das Risiko einer Störung der Leistungserbringung?

19. März 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Das Coronavirus stellt unsere Gesellschaft vor eine beispiellose Situation. Aufgrund der verordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie steht das öffentliche Leben praktisch still. Betroffen ist auch die Bauwirtschaft. Im vorliegenden Beitrag wird die Frage behandelt, wer das Risiko einer Störung der Leistungserbringung aufgrund von „COVID-19“ trägt.


Die aktuelle Covid-19 Pandemie bzw. die zur Eindämmung verhängten Maßnahmen sind als höhere Gewalt zu qualifizieren. Beim ABGB-Vertrag trägt grundsätzlich der AN das Risiko einer Störung der Leistungserbringung. Wurde  die ÖNorm B 2110 vereinbart, ändert sich die Risikoverteilung. Aufgrund von Pkt 7.2.1 ÖNormB 2110 fällt das Risiko in die Sphäre des AG.

Dr. Bernhard Kall


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