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Das Zurückbehaltungsrecht am Werklohn – und seine Grenzen!

29. März 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Mängel am Werk berechtigen den Auftraggeber zur Zurückbehaltung des Werklohns. In welchen Fällen gilt dies, und wann gilt dies nicht?


Das Gewährleistungsrecht ist „dispositives Recht“. Die gesetzlichen Regelungen können also im Vertrag geändert werden. Das gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht. Hilfreich ist es, wenn die Voraussetzungen und der Umfang der Verbesserung im Vertrag geregelt werden. Es kann auch eine betragsmäßige Grenze für den Einbehalt vom Werklohn festgelegt werden wie etwa in der ÖNorm B 2110 höchstens das Dreifache der voraussichtlichen Ersatzvornahmekosten. Allerdings sind Beschränkungen des Zurückbehaltungsrechts gegenüber Konsumenten nicht zulässig.

Dr. Bernhard Kall


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