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Die Haftung des Bauführers an der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht (Teil II)

17. April 2018

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Im ersten Teil dieses Beitrags wurde die Funktion Bauführens bzw Prüfingenieurs nach den einschlägigen Bauvorschriften der Länder dargestellt. Es wurde gezeigt, dass eine Wechselwirkung zwischen den zivilrechtlichen Ansprüchen des Bauherrn und den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen besteht (Rechtsverhältnis zum Bauherrn). Im vorliegenden zweiten Teil wird die Haftung des Bauführers bzw Prüfingenieurs gegenüber Dritten beleuchtet. Abschließend wird auf die Haftung des sogenannten Scheinbauführers eingegangen.

Mag. Heinrich Lackner
Mag. Mátyás Imre


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