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Die örtliche Bauaufsicht

21. Juni 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse  

Zur erfolgreichen Realisierung eines Bauvorhabens trägt der Bauherr nicht nur durch eine fundierte Vorbereitung und Planung, sondern auch durch eine ordnungsgemäße Koordination und Überwachung während der Bauabwicklung bei. Vor allem fachlich unkundige Bauherren sind gerade bei komplexen Bauvorhaben gut beraten, hierzu eine Örtliche Bauaufsicht („ÖBA“) einzusetzen. Welche Aufgaben nimmt die ÖBA wahr, welche Befugnisse hat sie und wie sieht es mit der Haftung aus?    


Die ÖBA nimmt in der Regel im Auftrag des Bauherrn vor allem Koordinations-, Prüf- und Überwachungsaufgaben wahr und vertritt den Bauherrn insbesondere gegenüber den Ausführenden. Ziel der ÖBA ist es, durch rechtzeitiges Ergreifen geeigneter Maßnahmen die geordnete, effiziente und mangelfreie Umsetzung des Bauvorhabens sicherzustellen. Die Überwachung liegt ausschließlich im Interesse des AG, mindert aber die Haftung der AN für Ausführungsfehler nicht. Soll die ÖBA nur eingeschränkt Vertretungshandlungen vornehmen dürfen, sollte der konkrete Umfang der Vertretungsmacht gegenüber den anderen Projektbeteiligten offengelegt werden. Bei Zweifeln, ob eine Handlung von der Vollmacht gedeckt ist, empfiehlt sich, den Bauherrn zeitgerecht zu informieren und einzubeziehen.

Mag. Mathias Ilg, MSc


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