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Ersatzvornahme – auch wenn der Mangel unbehebbar ist?

29. August 2017

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Bei der Ersatzvornahme lässt der Auftraggeber den Mangel nicht von seinem ursprünglichen Vertragspartner beheben. Spielt es eine Rolle, ob der Mangel behebbar oder unbehebbar ist?


Liegt ein unbehebbarer Mangel vor, bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme ausgeschlossen ist. Dies ist nur bei faktischer Unmöglichkeit der Fall. Kann eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung hergestellt werden und würde auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die Kosten hierfür aufwenden, können die Ersatzvornahmekosten dennoch gefordert werden.

Praxistipp: Die Voraussetzungen und der Umfang der Ersatzvornahme sollten im Vertrag möglichst klar geregelt werden, insbesondere bei Leistungen an sensiblen Schnittstellen (hier Anschluss zur Glaskuppel). So kann das Kostenrisiko für den AN zumindest überschaubar gehalten werden.

MAG. HEINRICH LACKNER