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Haftung des Lieferanten

3. Juli 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Leistet der Auftragnehmer (AN) dem Auftraggeber (AG) Schadenersatz, so kann der AN sich in Folge an seinen Lieferanten wenden, der den Schaden verursacht hat. Doch wann verjährt dieser Regressanspruch?

Dazu folgendes Beispiel: Der Auftragnehmer (AN) hat vom Lieferanten Bauteile für die Montage von Lüftungsanlagen bestellt. Die vom Lieferanten gelieferten Bauteile waren in weiterer Folge mangelhaft.
Aufgrund der Mangelhaftigkeit ist Terminverzug eingetreten – der AN
konnte die Lüftungsanlage nicht zum vertraglich vereinbarten Termin fertigstellen. Zwischen dem AN und dem Bauherren wurden die in der Praxis üblichen Pönalzahlungen – wegen Terminverzug – vereinbart.
Folglich hat der Auftragnehmer seinem Auftraggeber Ersatz zu leisten.
Der AN möchte daher auch einen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten geltend machen – konkret die Pönalzahlung an den Lieferanten weiterreichen.

DDr. Katharina Müller, TEP


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