MP-Law-Logo weiß

Haftung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz

28. Mai 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Wann haftet der Bauherr für die Verletzung von Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz trotz Bestellung eines Planungs- und/oder Baustellenkoordinators?


Daraus folgt, dass sich der Bauherr gegenüber einem geschädigten Arbeitnehmer nur auf die Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen kann, wenn diese den Formvorschriften des BauKG entsprechend (schriftlich und mit nachweislicher Zustimmung des Koordinators) erfolgt ist. Liegt eine solche nicht vor, haftet der Bauherr selbst für die Verletzung von Pflichten, die nach dem BauKG den Koordinator träfen.

MMag. Roman Gietler


>> Zum Beitrag