Der Bauherr eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens hat nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnungen eine entsprechend befugte Person zum Bauführer oder Prüfingenieur zu bestellen und gegenüber der Behörde namhaft zu machen. Aufgabe dieses „Fachmannes“ ist es, die Überwachung der Bauführung sicherzustellen, dies in erster Linie in Bezug auf die Einhaltung der bautechnischen Regeln und öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Wie weit reicht aber die Haftung gegenüber dem Auftraggeber (AG), wenn etwa der Auftragnehmer (AN) oder ein vom AG eigens beauftragter Ziviltechniker (ZT) neben der Bauführerschaft bzw Tätigkeit als Prüfingenieur noch weitere Aufgaben übernimmt?
Dr. Bernhard Kall