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Kostenübernahme

18. Mai 2017

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Welche Kosten hat der Auftragnehmer (AN) zu übernehmen, wenn er einen Mangel verschuldet hat, und welche Regelungen haben Vorrang?


Der Anspruch des AG auf Geldersatz nach § 933a Abs 2 ABGB setzt voraus, dass der AN den Mangel verschuldet hat, wobei auch in diesem Fall der Vorrang der Verbesserung gilt. Grundsätzlich kann der AG also nur dann den Ersatz der Sanierungskosten verlangen, wenn der Mangel behebbar ist. Ansonsten hat der AG lediglich Anspruch auf den Ersatz der Wertminderung. “Fiktive Sanierungskosten” stehen dem AG jedenfalls nur im Umfang der Wertminderung zu. Bei der Wahl der Sanierungsvariante hat der AG die Schadenminderungspflicht zu beachten und muss sich für die kostengünstigste, technisch sichere Variante entscheiden.

MAG. HEINRICH LACKNER