MP-Law-Logo weiß

Minderjährige Erben: Rechtliche Ansprüche und Modelle

28. Juni 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Auch minderjährige Kinder haben Anspruch auf Erbe, wenn ein Elternteil stirbt. Ohne Testament kann dies zu äußerst komplizierten Situationen führen.

Katharina Müller und Martin Melzer, beide Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensweitergabe, erklären im Gastblog, was Sie im Erbrecht wissen sollten, um Konflikte zu vermeiden.

Generell sollten größere Erbschaften an minderjährige Kinder vermieden werden. Es empfiehlt sich daher, diese zunächst auf den Pflichtteil zu beschränken und allenfalls eine Stundung anzuordnen.

In der Praxis besteht oft der Wunsch von Eltern oder auch Großeltern, den Kindern langfristig doch bestimmte Vermögenswerte zukommen zu lassen. Um die oben dargestellten Probleme zu vermeiden, kann man die Anordnung einer Nacherbschaft in Betracht ziehen. In diesem Fall wird etwa der Ehegatte zum Vorerben eingesetzt und die Kinder zu Nacherben, sodass sie das zugedachte Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit Volljährigkeit, erlangen. Der Vorerbe hat dann das Vermögen bis zur Volljährigkeit zu verwalten und darf auch die Erträge daraus behalten. Er darf die Sache aber nicht veräußern oder weitergeben. Damit kann sichergestellt werden, dass Vermögen langfristig in der Familie bleibt. Auch in diesem Fall sind aber die Pflichtteilsansprüche zu bedenken, wobei dann diffizile Bewertungsfragen rund um den Wert einer Nacherbschaft zu berücksichtigen sind.

Lesen Sie [hier] mehr.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


Dieser Beitrag ist online auf www.derstandard.at erschienen.