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Nachteilsabgeltung bei Abbestellung durch Verbraucher

15. April 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Grundsätzlich behält der Auftragnehmer einen eingeschränkten Anspruch auf Werklohn, auch wenn der Auftraggeber Bauleistungen vor Fertigstellung des Bauwerks abbestellt.  


Der AN hat bei Abbestellung der Bauleistungen vor Fertigstellung einen eingeschränkten Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er hat sich Ersparnisse und (auch absichtlich versäumte) anderweitige Erwerbe anrechnen zu lassen. Bei Bauverträgen mit Unternehmern trifft die Behauptungs- und Beweislast hierfür den AG; bei Bauverträgen mit Verbrauchern trifft sie den AN. Der OGH hat jüngst bestätigt, dass ein lediglich auf einen Teil der vereinbarten Vergütung gerichtetes Begehren nichts daran ändert; der AN bleibt beim Verbrauchergeschäft dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass kein höherer Abzug berechtigt ist.

Mag. Mathias Ilg, MSc


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