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Nationalrat beschließt neue Vorgaben zur Vorstandsvergütung in börsenotierten Aktiengesellschaften

4. Juli 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Am 02. Juli 2019 hat der Nationalrat im Zuge eines Aktionärsrechts-Änderungsgesetzes die Umsetzung eines Teils der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (RL 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates) beschlossen. Vorangegangen war ein Schulterschluss von Abgeordneten der ÖVP, der SPÖ und der FPÖ in Form eines gemeinsamen Initiativantrags.


„Die diesbezüglichen Beschlüsse der Hauptversammlung werden zwar nur empfehlenden Charakter haben. Für zusätzliches Diskussionspotential in der Hauptversammlung ist aber natürlich gesorgt. Außerdem sind Aufsichtsräte gut beraten, sich mit einem ablehnenden Votum und dessen Ursachen genau auseinander zu setzen.“, sagt Gernot Wilfling.


„Aufgrund der recht hoch angesetzten Schwellenwerte dürfte in vielen künftig unter die Neuregelung fallenden Fällen schon bisher die Zustimmung des Aufsichtsrats und die Ad-hoc-Veröffentlichung erforderlich sein. Organisatorische Vorkehrungen, um die Einhaltung der neuen Vorgaben sicherzustellen, sind freilich dennoch geboten.“, so Wilfling.


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