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Neues zu §1170b ABGB

19. Februar 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Im vergangenen Jahr lieferte der OGH gleich zwei Klarstellungen


Der § 1170b ABGB gibt dem Werkunternehmer (WU) das Recht, von seinem Vertragspartner eine Sicherstellung in Höhe von 20% des vereinbarten Werklohns zu verlangen. Kommt der Werkbesteller (WB) dem Sicherstellungsbegehren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der WU zur Einstellung der Leistungen berechtigt und kann sogar vom Vertrag zurücktreten. § 1170b ABGB verschafft dem WU also eine starke Position: Das Sicherstellungsbegehren an sich sowie die Möglichkeiten der Verwertung sind an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Außerdem ist die Regelung „zwingend“. Sie kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Einige interessante Fragen zu § 1170b ABGB wurden von der Rechtsprechung erst nach und nach geklärt. So auch im Jahr 2020, wie zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zeigen.

Mag. Heinrich Lackner


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