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Newsletter Privatstiftungen Issue 10|2021

25. November 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Der OGH (03.08.2021, 8 Ob 101/20s) hatte einen interessanten Sachverhalt zu entscheiden, der an der Schnittstelle von Privatstiftungsrecht und Insolvenzrecht liegt.

Die Schuldnerin, die ein Einzelunternehmen betrieb, war Begünstigte einer Privatstiftung. Über ihr Vermögen wurde die Insolvenz eröffnet. Die Vorinstanzen haben geklärt, dass die Zuwendungen, die die Schuldnerin ab Insolvenzeröffnung erhalten hat und die sie auch zukünftig erhalten wird, Teil der Insolvenzmasse und damit der freien Verfügung der Schuldnerin entzogen sind.

Gegenstand der Entscheidung war jedoch die Frage, ob auch das Recht der Schuldnerin, auf die Begünstigtenstellung zu verzichten, Teil der Insolvenzmasse ist. Der Halbbruder der Schuldnerin, der ebenfalls eine Begünstigtenstellung innehat, war nämlich bereit, für einen Verzicht seiner Halbschwester auf ihre Begünstigtenstellung € 1,7 Mio zu leisten. Nach der konkreten Ausgestaltung der Stiftungsurkunde hätte dies zur Folge, dass die Zuwendungen alleine ihm zufielen.

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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


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