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Newsletter Privatstiftungen Issue 7|2022

22. September 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn entweder eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen vorliegt. Der Beirat kann nach § 14 Abs 2 PSG als weiteres Organ der Privatstiftung von den Stiftern vorgesehen sein. Somit unterliegt der Beirat auch den Regelungen zur gerichtlichen Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der OGH entschied schon des Öfteren über eine Abberufung des Stiftungsvorstandes nach § 27 Abs 2 PSG. Es erging jedoch bis zur aktuellen Entscheidung 6 Ob 93/21a noch nie eine Entscheidung über die Abberufung des Beirates nach § 27 Abs 2 PSG.

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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


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