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Newsletter Privatstiftungen Issue 7|2022

Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn entweder eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen vorliegt. Der Beirat kann nach § 14 Abs 2 PSG als weiteres Organ der Privatstiftung von den Stiftern vorgesehen sein. Somit unterliegt der Beirat auch den Regelungen zur gerichtlichen Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der OGH entschied schon des Öfteren über eine Abberufung des Stiftungsvorstandes nach § 27 Abs 2 PSG. Es erging jedoch bis zur aktuellen Entscheidung 6 Ob 93/21a noch nie eine Entscheidung über die Abberufung des Beirates nach § 27 Abs 2 PSG.

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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.



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