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Newsletter Privatstiftungen Issue 8|2021

13. Oktober 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Im Gesellschaftsrecht, allen voran größeren Kapitalgesellschaften, ist das Schiedsverfahren (im Englischen arbitration genannt) eine beliebte Form der Streitbeilegung. In jüngerer Zeit enthalten auch immer mehr Stiftungserklärungen Klauseln, wonach Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen sind. Damit in Zusammenhang stehen auch die Bemühungen des VIAC (Vienna International Arbitral Center), die besonderen Bedürfnisse von Private Clients in Zukunft besser bedienen zu können.

Dazu passt, dass der OGH (14.04.2021, 18 OCg 1/21b) erst jüngst über eine Aufhebungsklage eines Schiedsspruchs zu entscheiden hatte, bei der eine Privatstiftung beklagte Partei war. Hierbei ging es um die Frage, ob das Schiedsgericht überhaupt sachlich zuständig ist. Entgegen der ursprünglichen Version der Stiftungszusatzurkunde, die eine Schiedsklausel enthielt, fehlte diese in der aktuellen Stiftungszusatzurkunde. Das Schiedsgericht erklärte sich für unzuständig, was der OGH letztlich bestätigte.

Die Bemühungen des VIAC und diese Entscheidung sollen zum Anlass genommen werden, um auf die grundsätzliche Möglichkeit einer schiedsgerichtlichen Bereinigung von Streitigkeiten hinzuweisen sowie die Vor- und Nachteile eines solchen Verfahrens überblicksartig darzustellen.

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DDr. Katharina Müller, TEP

Dr. Martin Melzer, LL.M.


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