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Pflicht zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses

11. Oktober 2017

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Ab 25. Mai 2018 ist jeder, der personenbezogene Daten für eigene Zwecke oder für Dritte verarbeitet, verpflichtet, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Damit normiert die DSGVO eine generelle Dokumentationspflicht, die die bisherigen Meldepflichten zum Datenverarbeitungsregister ersetzt. Kleinere Unternehmen gehen regelmäßig fälschlicherweise davon aus, dass sie von der Pflicht, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, ausgenommen sind. Die Ausnahmeregelung ist jedoch derart eng gefasst, dass sie kaum praktische Bedeutung erlangen wird. Da Unternehmen zumindest einige personenbezogene Daten öfter als „nur gelegentlich“ verarbeiten, greift der Ausnahmetatbestand nicht.

Mag. Claudia Fleischhacker-Hofko


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