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Sicherstellung gemäß § 1170bABGB – Rechtsfolgen eines Vertragsrücktritts

16. Dezember 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der Auftraggeber (AG) hat einem berechtigten Begehren des Auftragnehmers (AN) auf Leistung einer Sicherstellung für den noch ausständigen Werklohn nachzukommen. Kommt er einem solchen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist den Vertragsrücktritt zu erklären. Bei einer Vertragsaufhebung wegen Nichtleistung einer Sicherstellung gelten Besonderheiten.  


Stellt der AG nicht fristgerecht eine ausreichende Sicherstellung bei, kann der AN zunächst die weitere Leistung verweigern. Der AN ist zur Geltendmachung von Mehrkosten infolge der Leistungsunterbrechung berechtigt. Erklärt den AN die Vertragsaufhebung unter Setzung einer Nachfrist, ist der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf aufgehoben. Der AN hat einen Anspruch auf den eingeschränkten Werklohn; der AG verliert seinen Erfüllungsanspruch auch für Mängel. Der Werklohnanspruch des AN ist daher zwar um die Eigenkosten für die unterbleibende Fertigstellung oder Mängelbehebung zur mindern; der AN muss die Mängel aber nicht mehr beheben. Eine ersatzweise Behebung der Mängel ist in der Regel praktisch nicht nur schwerer umzusetzen, sondern auch teurer. Der AG wird daher oft gut beraten sein, auch einem späten Sicherstellungsbegehren trotz Vorliegens von Mängeln nachzukommen.

DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP
MAG. MATHIAS ILG, MSC


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