MP-Law-Logo weiß

Stichwort “Haltbarkeit”

15. Juni 2017

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Rechtliche Stolpersteine, wenns um Gewährleistung geht

Die Frist, innerhalb der für die Mängelfreiheit des Werkes einzustehen ist (Gewährleistung), beträgt nach dem Gesetz entweder zwei oder drei Jahre – je nachdem, ob es um eine bewegliche Sache oder um eine unbewegliche Sache geht. In der Praxis lauern für Professionisten so manche rechtliche Stolpersteine. In Bauverträgen finden sich oftmals Bestimmungen, wonach der Unternehmer „eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausführung“ gewährleistet. Der OGH hatte sich in einer jüngsten Entscheidung mit einer solchen „Technikklausel“ zu befassen und kam zu einigen bemerkenswerten Ergebnissen.


Nach dieser Entscheidung des OGH können Technikklauseln, wie sie in Bauverträgen regelmäßig enthalten sind, als Zusicherung einer Sacheigenschaft verstanden werden und damit zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfristen führen. Um die Gewährleistungspflichten dennoch auf die Dauer z.B. der gesetzlichen Fristen zu beschränken, sollte eine ausdrückliche Regelung in den Vertrag aufgenommen werden. Bei privaten Bauvorhaben (Verbraucher) ist zu beachten, dass die Wirksamkeit von mündlichen Zusagen durch einen Schriftformvorbehalt zum Nachteil des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.

MAG. HEINRICH LACKNER