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Vorsicht bei der Verjährung von Werklohnansprüchen

1. Februar 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Bis wann im Ernstfall der Werklohn spätestens eingeklagt werden muss, ohne eine Verjährung zu riskieren.


Insofern sollte man bei der Berechnung der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen unbedingt vorsichtig sein. Weder eine verspätete Rechnungslegung noch einen Prüffrist schieben den Beginn der Verjährung nach hinten. Ist die ÖNorm B 2110 anzuwenden, muss unbedingt zusätzlich auf den Schlussrechnungsvorbehalt geachtet werden. Die einzige Möglichkeit, die Verjährung und damit den Verlust des Anspruches zu verhindern, ist eine rechtzeitige Klage.

Mag. Christoph Gaar


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