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Vorsicht bei Projektänderungen im Zuge eines Bauvorhabens

8. Juni 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Bauvorhaben und deren Pläne werden im Zuge des Bauvorhabens oft noch geändert. Wo ist jedoch die Grenze zwischen Projektänderung und neuem Antrag?


Grundsätzlich sind nachträgliche Änderungen des bereits eingereichten Projekts möglich, sofern es sich um unwesentliche Änderungen handelt. Änderungen insbesondere der Höhe des Projekts werden als Ausweitung des Projekts betrachtet und stellen eine wesentliche Änderung dar. Werden diese Änderungen auf Wunsch des AG durch den Planer/Architekten durchgeführt und führen diese dazu, dass das ursprünglich bewilligungsfähige Projekt nicht mehr bewilligungsfähig ist und entsteht dadurch ein Schaden, könnte der mangelnde Hinweis zu einem Schadenersatzanspruch des AG gegen den Planer/Architekt führen.

DDr. Katharina Müller, TEP


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