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Wandlung eines Bauwerkvertrags

23. Juli 2018

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Erbringt der Auftragnehmer (AN) seine Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber (AG)
unter bestimmten Voraussetzungen die Wandlung erklären. 


Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) leistet der Übergeber einer Sache dafür Gewähr, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Weicht die tatsächlich erbrachte Leistung vom vertraglich Geschuldeten ab, liegt ein Mangel vor. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche gegen den AN geltend zu machen. Gelegentlich ist der Erbringer von Bauleistungen sogar damit konfrontiert, dass der AG die Wandlung erklärt und die Aufhebung und Rückabwicklung des Bauwerkvertrages fordert. Dabei stellt sich die Frage, ob dieser geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht und welche Konsequenzen daraus resultieren.

DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP


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