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Wie viel Vertrauen in die Vorleistung?

4. November 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der Auftragnehmer ist gemäß § 1168a ABGB zur Prüfung des vom Auftraggeber beigestellten „Stoffs“ und der ihm anlässlich der Herstellung des Werkes erteilten Anweisungen verpflichtet. Laut OGH unterliegen auch Vorleistungen anderer Auftragnehmer der Prüf- und Warnpflicht.


Wie eine jüngste Entscheidung des OGH zeigt, kann der AN anlässlich der Ausführung seiner Leistungen auf die Fachkunde anderer AN grundsätzlich vertrauen. Eine Prüfpflicht besteht, wenn offenkundige Hinweise auf eine mangelhafte Ausführung der Vorleistung erkennbar sind. Auch bei Eigenleistungen des AG ist besondere Vorsicht geboten.

Dr. Bernhard Kall


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