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Zurückbehaltungsrecht an Teilrechnungen

15. Dezember 2017

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Bei umfangreicheren Bauvorhaben wird oft vereinbart, dass der Auftragnehmer (AN) Teilrechnungen legen darf. Wie sieht es mit dem Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers (AG) aus?


Aufgrund des Bauvertrags schuldet der AN vereinfacht ausgedrückt einen „Erfolg“, der in der Herstellung des Werkes, also in der Ausführung der beauftragten Bauleistung besteht. Das Gesetz (ABGB) geht dabei von der Vorleistungspflicht des AN aus. Der Werklohnanspruch des AN entsteht mit der vollständigen Fertigstellung des Werkes und wird erst dann zur Zahlung fällig (§ 1170 ABGB). Mängel der Bauleistung verhindern demgegenüber die Fertigstellung, sodass der AG berechtigt ist, die Zahlung bis zur erfolgreichen Mängelbehebung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht).

DR. BERNHARD KALL


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