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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 6|2021

Äußerung der ESMA zu Ratings als Insiderinformationen

9. September 2021

Im jüngsten Update ihrer Fragen und Antworten zur Marktmissbrauchsverordnung beschäftigt sich die ESMA mit Art 10 Abs 2a der Verordnung über Ratingagenturen. Dieser besagt zunächst, dass Ratings, Ratingausblicke und diesbezügliche Informationen (in der Folge ist verkürzt nur noch von „Ratings“ die Rede) bis zur Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit als Insiderinformationen gelten. Außerdem ordnet er an, dass die Geheimhaltungs-, Veröffentlichungs- und Listenführungspflichten von Art 6 Abs 3 Marktmissbrauchsrichtlinie eingehalten werden müssen. Die Marktmissbrauchsrichtlinie wurde mittlerweile bekanntlich durch die Marktmissbrauchsverordnung ersetzt. Die ESMA betont daher wenig überraschend, dass Verweise in der Ratingagenturverordnung nun (auf Basis der Entsprechenstabelle in Anhang II MAR) auf die entsprechenden MAR-Bestimmungen zielen (also auf Art 17 Abs 8 und Art 18 Abs 1 MAR, was insbesondere die Pflicht zum Führen eines anlassbezogenen Abschnitts der Insiderliste bedeutet).

Die ESMA bestätigt zunächst, was der eingangs verkürzt wiedergegebene Wortlaut von Art 10 Abs 2a Ratingagenturverordnung schon nahe legt: Es wird unwiderleglich vermutet, dass es sich bei Ratings um Insiderinformationen handelt und sie sind immer wie solche zu behandeln. Eine Prüfung anhand der Kriterien des Art 7 MAR, etwa ob die Information über das (geänderte oder allenfalls auch unveränderte) Rating zur erheblichen Kursbeeinflussung geeignet ist, hat laut ESMA nicht zu erfolgen.

Weiters antwortet die ESMA auf die Frage, ob die Veröffentlichung eines Ratings durch die Ratingagentur auf ihrer Website dazu führt, dass der Charakter als Insiderinformation entfällt. Die europäische Aufsichtsbehörde bejaht dies, was zumindest auf den ersten Blick überrascht. Die Veröffentlichung bloß auf einer Website (etwa des Emittenten) reicht ansonsten gerade nicht, um die öffentliche Bekanntheit einer Information im Sinne der MAR herzustellen und damit ihre Einstufung als Insiderinformation zu beseitigen. Die ESMA geht aber sogar noch einen Schritt weiter: Wenn Ratings nur für bestimmte Abonnenten der Ratingagentur erstellt werden und diesen Abonnenten das Rating übermittelt wurde, soll der Charakter als Insiderinformation ebenfalls entfallen. All dies lässt sich wohl nur aus dem speziellen Kontext erklären, in dem Art 10 (2a) Ratingagenturverordnung eingebettet ist.

Ich erlaube mir, weil für Emittenten rund um Ratings besonders praxisrelevant, an dieser Stelle noch einmal zu erinnern, was die deutsche BaFin zur Frage der unmittelbaren Betroffenheit der Emittenten (und damit der unverzüglichen Ad-hoc-Pflicht) sagt: „Grundsätzlich ist die Einschätzung professioneller Marktteilnehmer z.B. in Ratings (für Anleihen) bzw. in Analysen/Researchberichten (betreffend Aktien) als ein den Emittenten nur mittelbar betreffender Umstand zu werten, und zwar auch dann, wenn sie konkrete Schätzungen zu Geschäftszahlen oder ein Kursziel für die Finanzinstrumente enthält und zu einer Änderung der Markterwartung führt. Der Emittent hat aber zu prüfen, ob sich durch das Ergebnis des Ratings oder der Empfehlung Änderungen in der Geschäftsentwicklung ergeben können, etwa weil Refinanzierungskosten steigen werden. Diese Information wiederum betrifft den Emittenten unmittelbar und löst bei Kurserheblichkeit eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht aus“ (BaFin Emittentenleitfaden Modul C, Punkt I.3.2.2.3).

Mag. Gernot Wilfling

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