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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 2|2016

Aktuelles zum EU-Prospektrecht

11. Mai 2016

Der europäische Gesetzgeber hat kürzlich weitere Vorgaben für Kapitalmarkttransaktionen beschlossen (Delegierte VO (EU) Nr. 2016/301 der Kommission).  

Im Prospektbilligungsverfahren ist künftig nach jedem Verbesserungsauftrag der FMA dem Folgeentwurf eine Erklärung beizufügen, wie die bemängelten Themen behoben wurden. Dass zwischen jedem eingereichten Prospektentwurf alle vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen sind („Versionsvergleich“) ist nicht neu, aber nun explizit vorgegeben. 

Zudem gilt – auf EuGH-Judikatur beruhend – für Prospektveröffentlichungen in elektronischer Form, dass der Zugang zum Prospekt nicht vom Abschluss eines Registrierungsverfahren, der Zustimmung zu einer Haftungsbegrenzungsklausel (dazu zählen nicht länderbezogene Disclaimer) oder der Entrichtung einer Gebühr abhängig gemacht werden darf. Die Verordnung ordnet auch an, dass entsprechend geänderte Werbung zu verbreiten ist, wenn bereits verbreitete Werbung infolge eines Prospektnachtrags unrichtig oder irreführend wird.  

Mag. Mathias Ilg, MSc

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