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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 2|2019

Aktuelles zur Ad-hoc-Pflicht

10. April 2019

Kürzlich hat die FMA wieder zwei Strafen aufgrund von verspäteten Ad-hoc-Meldungen verhängt:

  1. BUWOG (EUR 262.500 Geldstrafe gegen juristische Person): Die FMA ist der Ansicht, die BUWOG hätte die Kapitalerhöhung 2017 nicht erst im Mai 2017 unmittelbar vor dem Start (am Tag der Prospektbilligung), sondern bereits im März 2017 (entspricht wohl ungefähr dem Projektstart) bekanntgeben müssen. Die BUWOG geht gegen das Straferkenntnis vor und wir gehen davon aus, dass das Thema auch höchstgerichtlich behandelt werden wird. Ungeachtet des letztlichen Ausgangs zeigt sich einmal mehr, wie heikel das Thema Ad-hoc-Pflicht gerade im Transaktionsbereich ist. Meiner Wahrnehmung nach wird hier vor dem Hintergrund der jüngsten Judikatur zur Ad-hoc-Pflicht in gestreckten Sachverhalten das Instrument des Aufschubs (aus gutem Grund) immer häufiger eingesetzt.
  2. Wolford AG (EUR 60.000 Geldstrafe gegen juristische Person): Dem Vernehmen nach soll die Anpassung der Geschäftsprognose im Jänner 2017 zwei Wochen zu spät bekannt gemacht worden sein. Wolford hat vorab auf Rechtsmittel verzichtet (beschleunigte Verfahrenserledigung gemäß § 22 Abs 2b FMABG), das Verfahren ist also bereits abgeschlossen. Dieselbe Strafe für verspätete Ad-hoc-Meldungen bekamen im beschleunigten Verfahren davor auch schon die CEEREF S.A. und die Österreichische Staatsdruckerei AG. Man könnte also den Eindruck bekommen, EUR 60.000 sind der „Einheitspreis“, den man derzeit im Fall einer (behördenseitig behaupteten) Ad-hoc-Pflicht-Verletzung für einen Vorab-Rechtsmittelverzicht erhält. Zu bedenken ist aber, dass alle vorstehend genannten Unternehmen vom Umsatz her eher zu den kleineren börsenotierten Unternehmen zählen. Gut möglich, dass die Aufsicht hier je nach Umsatz auch deutlich höher ansetzen würde.

Eine allgemeine Feststellung lässt sich nun aber schön langsam treffen: Die FMA straft seit der MAR bzw der diesbezüglichen Änderung des Börsegesetzes erfreulicherweise primär (nur) die juristische Person und nicht (auch) die nach VStG verantwortlichen natürlichen Personen.

Mag. Gernot Wilfling

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