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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 4|2020

Aufschub von Ad-hoc-Meldungen im gestreckten Sachverhalt: Vorsicht, mehrfache Beschlussfassung! 

16. April 2020

Insiderinformationen sind bekanntlich der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, wenn sie Emittenten unmittelbar betreffen (Ad-hoc-Pflicht). Dass dies in gestreckten Sachverhalten grundsätzlich auch für einzelne Zwischenschritte gelten kann, ist seit mehreren Jahren unbestritten. Ebenso mittlerweile aufgrund jüngerer Judikatur, dass es dazu nicht zwingend einer hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit des Endereignisses bedarf.

Vor diesem Hintergrund haben wir bereits mehrfach berichtet, dass Ad-hoc-Pflicht nach Judikatur und Behördenpraxis im gestreckten Sachverhalt wohl bereits sehr früh eintreten kann und das Instrument des Aufschubs in solchen Fällen stärker genutzt werden sollte. Aufgeschoben werden können Ad-hoc-Meldungen bekanntlich, wenn berechtigte Interessen des Emittenten dies verlangen, keine Irreführung des Anlegerpublikums zu befürchten ist und die Vertraulichkeit gewahrt werden kann (Details hierzu findet man in Wilfling, Praxishandbuch Börserecht2, ab Seite 233).

Relativ unbestritten ist, dass der Aufschub einer Ad-hoc-Meldung eines ausdrücklichen Beschlusses bedarf (praktisch üblich ist ein Vorstandsbeschluss, die Entscheidung wäre aber wohl auch delegierbar). Nun geht der Trend aber mehr und mehr dahin, im gestreckten Sachverhalt für jeden einzelnen Zwischenschritt, also sozusagen den weiteren Aufschub, eine gesonderte Aufschubentscheidung zu verlangen (diese kann und wird vom Vorstand jedoch meist delegiert, etwa an den Compliance-Verantwortlichen). Im Wortlaut der Marktmissbrauchsverordnung finden sich durchaus Anhaltspunkte dafür, für jeden Zwischenschritt eine gesonderte Entscheidung zu verlangen (ob man dem am Zweck orientiert zwingend folgen muss, lassen wir dahingestellt). Wir raten jedenfalls dazu, dies im Aufschubfall so zu praktizieren.

Generell sind bei Aufschüben zahlreiche organisatorische Vorkehrungen zu treffen und der Emittent sollte sich jedenfalls eine entsprechende Begründung zurechtlegen. Die FMA informieren muss der Emittent dagegen nach der Rechtslage seit der MAR erst nach der späteren Veröffentlichung der Insiderinformation (falls eine solche nicht erfolgt; erledigt sich der aufschubgegenständliche Sachverhalt, etwa weil eine Transaktion nicht weiterverfolgt wird, ist auch keine Information der FMA erforderlich).

Die Ad-hoc-Pflicht im gestreckten Sachverhalt und der Aufschub der Veröffentlichung haben sich in den letzten Jahren zu rechtlich überaus anspruchsvollen Materien entwickelt. Wir stehen für Unterstützung hierbei jederzeit gern zur Verfügung.

Mag. Gernot Wilfling

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