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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 1|2018

Ausgabe virtueller Währungen: Brauche ich einen Kapitalmarktprospekt?

25. Januar 2018

Wer Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet, muss bekanntlich in der Regel vor Angebotsbeginn einen Kapitalmarktprospekt veröffentlichen. Durch den jüngsten Trend, sich durch virtuelle Währungen in Form von Coin oder Token-Angeboten zu finanzieren, stellt sich nun die rechtlich hoch spannende Frage, ob solche Instrumente als Wertpapiere oder Veranlagungen einzustufen sein könnten. Während Ersteres schwieriger vorstellbar ist, kommt eine Einstufung als Veranlagung – je nach Ausgestaltung – durchaus in Frage.

Was sind Coins und Tokens eigentlich?

Eine gesetzliche Definition für Begriffe wie „Kryptowährung“, „Token“ oder „Coin“ gibt es weder im Unionsrecht, noch im nationalen Recht. Lediglich aus dem Ausschuss des europäischen Parlaments kann man vernehmen, dass eine virtuelle Währung Folgendes sei: „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel oder zu anderen Zwecken akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“.

Der Begriff „Coin“ wird in diesem Zusammenhang für solche virtuellen Währungen verwendet, die direkt im relevanten Blockchain-Protokoll angelegt sind, damit als „unmittelbare Wertträger“ bezeichnet werden können und entweder (i) originär durch Mining von am Peer-to-Peer Netzwerk teilnehmenden Usern oder (ii) derivativ durch Übertragung bestehender Coins in sog. „Wallets“ direkt von anderen Usern (oder von Brokern) erworben werden können (prominentes Beispiel: Bitcoins).

Der Begriff „Token“ wird dagegen für solche virtuellen „Währungen“ verwendet, die dem relevanten Blockchain-Protokoll nicht inhärent sind, sondern von Unternehmen (häufig Start-ups) selbstständig geschaffen werden. Dabei legt das emittierende Unternehmen, welches damit in aller Regel eine Finanzierung für die weitere Entwicklung des Tokens und/oder seines Unternehmens aufstellen will, die relevanten Bedingungen für die Ausgabe des Token fest. Die genauen Ausprägungen sind vielfältig. Erworben wird der Token vom ausgehenden Unternehmen durch Eintausch anderer Kryptowährungen oder allenfalls auch durch Bezahlung mit einer echten Währung (nicht dagegen durch Mining).

Coins und Tokens als Veranlagungen?

Veranlagungen im Sinne des KMG sind Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, wobei die Verwaltung aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital nicht durch die Anleger selbst erfolgt. Wesentlich dabei ist, dass mehrere Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten in diese Veranlagung investieren.

Coins in oben beschriebenem Sinn sind regelmäßig keine Veranlagungen, weil sie als dezentralisierte virtuelle Währungen keinen Emittenten aufweisen (sie werden ja durch Mining von einer Vielzahl von Nutzern geschaffen). Diese genuinen Kryptowährungen vermitteln auch weder mitgliedschaftsähnliche Rechte an einem Unternehmen, noch investieren Anleger Kapital mit dem Ziel, dass ein Dritter dieses Kapital auf Risiko mehrerer Anleger mit dem Ziel der Vermehrung veranlagt oder weiterinvestiert.

Bei Token ist die Einstufung schwieriger. Sind diese so gestaltet, dass ihr Wert bzw der von Anlegern zu realisierende Wert (ganz oder zumindest teilweise) direkt oder indirekt von der Wertentwicklung des emittierenden Unternehmens (oder auch nur eines Projekts des Unternehmens) abhängt, könnte dies zur geforderten „Vergemeinschaftung des Risikos der Anleger“ führen. Noch deutlicher liegt der Fall, wenn mitgliedschaftliche Rechte oder (wirtschaftlich betrachtet) gar Unternehmensbeteiligungen gewährt werden. Diesfalls liegt wohl eine – prospektpflichtige – Veranlagung vor. Will man sich die Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung eines Kapitalmarktprospekts dennoch sparen, muss man versuchen, unter eine der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß § 3 KMG zu kommen.

LUKAS MESSNER

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