MP-Law-Logo weiß

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 8|2018

Besondere Herausforderungen für Versicherungen aufgrund der 2. Aktionärsrechterichtlinie

30. November 2018

Der europäische Gesetzgeber hat mangelnde Überwachung und Engagement seitens institutioneller Anleger und Vermögensverwalter als einen Grund für übermäßige Risikobereitschaft von Managern identifiziert und versucht nun mit der Richtlinie 2017/828 zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie (in der Folge „2. ARRL“) unter anderem, hier gegenzusteuern. Diesbezügliches Instrument sind Offenlegungspflichten für die genannte Investorengruppe. Versicherungsunternehmen, welche Tätigkeiten der Lebensversicherung gemäß Art 2 Abs 3 Solvency II ausüben, gelten dabei als „institutionelle Anleger“ im Sinne der 2. ARRL. Selbiges gilt für Rückversicherer in Bezug auf solche Tätigkeiten. Die Vorgaben der 2. ARRL sind zu beachten, wenn das Versicherungsunternehmen direkt oder über Vermögensverwalter in Aktien, die auf einem geregelten Markt (etwa Amtlicher Handel der Wiener Börse) gehandelt werden, investieren.

Betroffene Versicherungsunternehmen müssen etwa die nachfolgenden Vorgaben einhalten oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung veröffentlichen, warum sie diese oder Teile davon nicht einhalten:

  1. Ausarbeitung und Veröffentlichung einer Mitwirkungspolitik: Darin ist zu beschreiben, wie die Versicherung die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integriert. Zudem ist zu beschreiben, wie die Gesellschaften, in die investiert wurde, überwacht werden und wie die Versicherung mit diesen Dialog führt, wie sie Stimmrechte ausübt und wie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeitet. Auch zur Kommunikation mit Interessenträgern der Gesellschaften, in welche die Versicherung investiert hat, sind Angaben zu machen. Zuletzt ist auch der Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten iZm Engagements zu beschreiben (Interessenkonflikte könnten etwa durch erhebliche Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften, in die investiert wird, entstehen).
  2. Umsetzung der Mitwirkungspolitik: Es ist jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie die Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (Beschreibung Abstimmungsverhalten, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf Dienste von Stimmrechtsberatern). Die 2. ARRL gibt hier den nationalen Gesetzgebern Spielraum in Bezug auf unbedeutende Abstimmungen (ob und wie in Österreich davon Gebrauch gemacht wird, ist derzeit noch nicht bekannt). Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik für die Versicherung um, weist diese darauf hin, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden (diesen treffen unter der Aktionärsrechterichtlinie analoge Pflichten).

Darüber hinaus müssen betroffene Versicherungen künftig öffentlich bekannt machen, inwieweit Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen. Wird ein Vermögensverwalter für die Versicherung tätig, sind stattdessen zahlreiche Informationen zur Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen (siehe Art 3h Abs 2 2. ARRL; sind bestimmte der geforderten Angaben nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, ist eine begründete Erklärung abzugeben, weshalb dies der Fall ist; dadurch entsteht wohl ein gewisser Druck, Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern allenfalls zu adaptieren). Die genannten Angaben können in den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Solvency II aufgenommen werden.

Einige der genannten Neuerungen dürften in der Praxis zu größerem Adaptierungsbedarf führen. Wir raten dazu, sich zeitgerecht auf die neuen Vorgaben vorzubereiten. Einige Details sind freilich noch offen und werden erst nach Vorliegen des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der 2. ARRL in Österreich bekannt sein (der Entwurf wird voraussichtlich um Weihnachten, spätestens jedoch Anfang nächsten Jahres erwartet).

Mag. Gernot Wilfling

Übersicht

Downloads

PDF