MP-Law-Logo weiß

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 6|2019

Darstellung von Ad-hoc-Meldungen auf der Website

17. Oktober 2019

Aus gegebenem Anlass erlauben wir uns, noch einmal an jene Grundsätze zu erinnern, die laut Unionsgesetzgeber für die Darstellung von Ad-hoc-Meldungen auf den Websites der jeweiligen Emittenten gelten (eine diesbezügliche Pflicht besteht bekanntlich für fünf Jahre ab der Veröffentlichung). Art 3 der Durchführungsverordnung 2016/1055 stellt folgende Anforderungen auf:

  • Die auf der Website angezeigten Insiderinformationen müssen für die Nutzer diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sein.
  • Die Nutzer der Website müssen die Insiderinformationen in einem leicht auffindbaren Abschnitt der Website ausfindig machen können.
  • Die offengelegten Insiderinformationen müssen eindeutige Angaben zu Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe enthalten (anzugeben ist mE die Uhrzeit der Veröffentlichung durch den Systemanbieter laut diesbezüglicher Übermittlungsbestätigung).
  • Die Ad-hoc-Meldungen müssen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sein.

Leicht auffindbar in vorstehendem Sinn sind Insiderinformationen etwa, wenn sie in einem entsprechenden Menüpunkt im Abschnitt „Investor Relations“ der Website des Emittenten aufgelistet sind. Ob es – wie praktisch gar nicht so selten der Fall – zulässig ist, Insiderinformationen und sonstige IR-/Pressemeldungen gemeinsam darzustellen, halte ich für zumindest fraglich.

Mag. Gernot Wilfling

Übersicht

Downloads

PDF