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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 2|2018

Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz

9. Februar 2018

Seit wenigen Wochen gilt das neue Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), welches die Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) II in nationales Recht umsetzt. Beabsichtigt ist, den Anlegerschutz durch eine tiefergehende Transparenz bei Beratung, Produkten und Kosten auszubauen. Die betroffenen Institute werden dazu verpflichtet, eine interne Produktregulierung („Product Governance“) einzurichten, um sicherstellen zu können, dass sie tatsächlich im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln.

Es wird nun auch erstmals zwischen „unabhängiger“ und „abhängiger“ Anlageberatung unterschieden. Bei der unabhängigen Anlageberatung muss eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen und hinreichend gestreuten Finanzinstrumenten angeboten werden. Der Anlageberater darf sich dabei nicht auf Finanzinstrumente beschränken, die entweder von ihm selbst oder von einem mit ihm in enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehenden Produkthersteller stammen. Berater dürfen, und das ist ein echter Krähenfuß, in Zusammenhang mit unabhängiger Anlageberatung auch keinerlei Provisionen oder sonstige Zuwendungen vom Produkthersteller annehmen. Es bleibt hier also im Wesentlichen nur Honorarberatung, sprich: Der Kunde selbst muss den unabhängigen Anlageberater zahlen. Ob eine Beratung abhängig oder unabhängig erbracht wird, muss dem Kunden genauso im Vorhinein kommuniziert werden wie der Umstand, wie sich die mit der Anlage verbundenen Gesamtkosten auf die Rendite auswirken werden.

Weiters sollen alle Hersteller und Anbieter von Finanzprodukten dazu verpflichtet werden, bereits während der Produktentwicklung die künftigen Zielgruppen (Kleinanleger, professionelle Anleger, etc) zu definieren. Dadurch erhofft man sich, dass Finanzinstrumente besser auf die unterschiedlichen Kenntnis- und Erfahrungshorizonte zugeschnitten werden.

Die betroffenen Rechtsträger arbeiten seit Jahren fieberhaft daran, die MiFID II umzusetzen. Das ist auch ratsam, drohen doch neben Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger – man ist es im Kapitalmarkt- und Bankrecht schon fast gewohnt – Geldstrafen in exorbitanter Höhe. Darüber hinaus hat die FMA auch die Befugnis, den Vertrieb der Finanzinstrumente gegebenenfalls zu verbieten oder zu beschränken.

Die MiFID II wird – nicht zu Unrecht – regelmäßig als Regulierungsmonster bezeichnet. Ob dem Anlegerschutz mit einem immer noch mehr an Informationen wirklich gedient ist, bezweifeln wir stark. Klar ist freilich, dass durch die MiFID II, aber auch durch andere Rechtsakte wie etwa die PRIIP-Verordnung mit ihrer Pflicht, ein Basisinformationsblatt bereitzustellen, für Anlegeranwälte die Angriffsflächen noch größer wurden. Wir rechnen nicht nur mit einer wieder zunehmenden Zahl an Verwaltungsstrafverfahren, sondern vor allem mit zahlreichen Versuchen von Anlegern, Fehlentscheidungen beim Investieren auf andere abzuputzen.

MAG. DOMINIK ALEXANDER WAGNER, BA

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