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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 1|2022

Der neue Geldwäsche-Tatbestand

13. Januar 2022

Kürzlich wurde § 165 StGB, welcher den Tatbestand der Geldwäsche regelt, in Folge der Umsetzung der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie neu gefasst. Nachfolgend stellen wir die Neuregelung im Detail vor. Im Kern geht es natürlich weiterhin um Verfügungen in Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die entweder aus einer bestimmten kriminellen Tätigkeit (Vortat) stammen, oder die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen. Einschlägige Vortaten sind wie bisher alle mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen und bestimmte weitere, gesetzlich ausdrücklich normierte Delikte.

Liegen nun Vermögensbestandteile aus einer relevanten Vortat vor, sind damit ebenfalls wie bisher verschiedene Dinge als Geldwäsche verboten. Im Detail ist die (komplexe) Neuregelung aber abweichend textiert. Etwas vereinfacht gesagt begeht Geldwäsche nun zunächst einmal, wer den Vermögensbestandteil aus einer Vortat umwandelt oder überträgt mit dem Vorsatz auf eines von zwei Dingen: (a) Vorsatz, den illegalen Ursprung des Vermögensbestandteils zu verheimlichen oder zu verschleiern; oder (b) Vorsatz, eine andere Person, die an der Vortat beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen der Tat entgeht. „Vorsatz“ heißt hier nicht, dass jemand etwas mit Absicht macht oder genau weiß, was er tut. Für die Verwirklichung dieser Ausprägungen der Geldwäsche reicht vielmehr bedingter Vorsatz. Das StGB sagt hierzu: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Geldwäsche begeht auch, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Vortat) eines anderen herrühren. Bei dieser Ausprägung muss der Geldwäscher also hinsichtlich des Abstammens aus krimineller Tätigkeit tatsächlich Klarheit haben. Das StGB definiert die diesbezüglich erforderliche „Wissentlichkeit“ wie folgt: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Und nicht zuletzt begeht auch Geldwäsche, wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (nicht aber auch: einer kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB) unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß. Auch hier gilt also das vorstehend beschriebene qualifizierte Vorsatzerfordernis hinsichtlich der Zuordnung des Vermögensbestandteils.

Der Begriff „Vermögensbestandteil“ ist übrigens (wie bisher) einigermaßen weit. Das StGB legaldefiniert als „Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben.“ Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.

Mag. Gernot Wilfling

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