Zur Erinnerung: Seit 2013 regelt die sog Nadelstichverordnung (NastV) den sicheren Umgang mit scharfen und spitzen medizinischen Instrumenten im Krankenhaus- und Gesundheitssektor und an vergleichbaren Arbeitsplätzen. Ziel der Verordnung ist die Prävention von Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente. Die NastV setzte die EU-Richtlinie 2010/32/EU in nationales Recht um.
Seit 11. März 2015 gilt diese Verordnung für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen. (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV; BGBl. II Nr. 50/2015)
Für Gesundheitseinrichtungen (ob mit oder ohne Bundesbedienstete) heißt das unter anderem, das Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass das Risiko von Verletzungen und Infektionen verhindert oder zumindest minimiert wird und Expositionen vermieden werden. Verstöße gegen die Nadelstichverordnung(en), die auch zu Verletzungen führen, können nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Dr. Michael Straub, LL.M.