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Newsletter Startups und Wachstumsfinanzierung Issue 3|2020

Die Regulatory Sandbox kommt (endlich)

13. August 2020

Erstmals wird es in Österreich eine Regulatory Sandbox bei der FMA geben. Damit können ausgewählte FinTechs unter den Augen der FMA ihr Geschäftsmodell sozusagen in der Sandkiste ausprobieren. In der Regulatory Sandbox kann ein in Entwicklung befindliches, innovatives Geschäftsmodell unter Einhaltung aller einschlägigen Aufsichtsgesetze unter Marktbedingungen getestet werden.

Die Regulatory Sandbox fand sich bereits im schwarz-blauen Regierungsprogramm 2017. Aufgrund der politischen Wirren (Stichwort „Ibiza“ und „Expertenregierung“) lag sie dann aber einige Zeit auf Eis. Bis die Regierungsvorlage dafür in der 20. Sitzung des Ministerrats am 27. Mai 2020 (einigermaßen überraschend) plötzlich beschlossen wurde.

Umgesetzt wird die Regulatory Sandbox im § 23a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). § 23a FMABG wird mit 01.09.2020 in Kraft treten.

Die Aufnahme in die Sandbox ist bei der FMA zu beantragen. Sie steht Unternehmen zur Erprobung von Geschäftsmodellen offen, die Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit den FMA-Aufsichtsgesetzen erbringen. Die Aufnahme in die Sandbox ist an mehr oder weniger bestimmte, kumulative Voraussetzungen bezüglich des Sandboxgeschäftsmodells geknüpft (vgl den Wortlaut in § 23a Abs 2 FMABG neu):

  1. Eine Beurteilung des auf Informations- und Kommunikationstechnologie basierenden Geschäftsmodells als zu beaufsichtigende Tätigkeit ist denkbar oder bereits Beaufsichtigte stellen den Antrag etwa mit einem nicht beaufsichtigten Unternehmen.
  2. Die Ausführung erfordert eine aufsichtsrechtliche Beurteilung der hierfür zuständigen FMA hinsichtlich ihrer Aufsichtsgesetze. Die angestrebte Tätigkeit liegt insbesondere auf Grund erhöhten Innovationswertes im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz und lässt keine Gefährdung der Finanzmarktstabilität erwarten.
  3. Es muss Testreife vorliegen und es dürfen nur noch aufsichtsrechtliche Voraussetzungen abzuklären sein.
  4. Es muss zu erwarten sein, dass die Marktreife durch die Sandbox-Aufnahme beschleunigt wird.
  5. Es muss zu erwarten sein, dass offene aufsichtsrechtliche Fragen in der Sandbox abgeklärt werden können.

Die Voraussetzungen müssen vom Antragsteller der FMA vermittelt werden (Geschäftspläne, Erklärung über Testreife etc). Bei manchem Erfordernis, etwa dem „volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz“, wird das schwer möglich sein und es darf behördenseitig kein zu strenger Maßstab angelegt werden (sonst wird kaum ein FinTech in der Sandkiste spielen).

Ähnliches gilt für die Vorgabe „keine Gefährdung der Finanzmarktstabilität oder des Verbraucherschutzes“. Die Gesetzesmaterialien stellen zumindest klar, dass ein allgemeines unternehmerisches Risiko nicht für eine erwartbare Gefährdung ausreichen kann. Mangels gegenteiliger Indizien hat die Aufsicht hier mE davon auszugehen, dass keine Gefährdung vorliegt (ein umfassender „Negativbeweis“ lässt sich hier nämlich schlicht nicht erbringen).

Über die Teilnahme in der Sandbox entscheidet die FMA mit Bescheid. Der beim BMF einzurichtende ehrenamtliche und zur Verschwiegenheit verpflichtete „Regulatory Sandbox Beirat“ hat hinsichtlich der Beurteilung gewisser Voraussetzungen (Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses aus gesamtwirtschaftlicher und standortpolitischer Sicht, Test- und Marktreife) gegenüber der FMA eine Stellungnahme abzugeben.

Die Aufnahme in die Regulatory Sandbox führt dazu, dass die FMA auf Antrag eine beschränkte Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach ihren Aufsichtsgesetzen für Tätigkeiten mit Bescheid erteilen kann. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass es zu keiner Herabsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen kommt. Gleichzeitig mit der beschränkten Berechtigung hat die FMA Bedingungen für eine Testphase einschließlich geeigneter Testparameter und messbarer Ziele zur Bewertung der Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells zu gestalten. Dadurch kann der Sandbox-Teilnehmer seine Tätigkeit am Markt auf Basis der FMA-Vorgaben testen.

Eine Beendigung der Teilnahme an der Sandbox kann jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Teilnehmers vorgenommen werden. Generell ist die Teilnahme an der Sandbox auf höchstens zwei Jahre zu befristen.

Die Regulatory Sandbox ist zu begrüßen, da sie technologieoffen Unternehmen die Möglichkeit bietet, in einem geschützten Entwicklungsrahmen ihr Geschäftsmodell zu testen. Im besten Fall wird ein Anreiz für Unternehmen geschaffen den Schritt auf einen beaufsichtigten Markt zu machen und sich sodann mit Unterstützung der FMA dort auch zu etablieren. Die Aufsicht hat bereits mit der Kontaktstelle FinTech gezeigt, dass sie bereit ist, innovativen Unternehmen Hilfestellungen zu geben. Daher trägt die Regulatory Sandbox, die sich der Bund immerhin EUR 500.000 kosten lässt, (weiter) dazu bei einen attraktiven Standort für innovative Finanzunternehmen zu schaffen.

Anträge bei der FMA können ab September eingebracht werden. Aufgrund der geschilderten möglichen Schwierigkeiten beim Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen empfiehlt sich aber eine möglichst fundierte rechtliche Vorbereitung des Antrags. So muss der Antrag etwa bereits die konkreten aufsichtsrechtlichen Fragen, deren Klärung im Rahmen der Sandbox zu erwarten ist, angeben. Gerne stehen wir Ihnen bei Ihren Überlegungen oder ganz konkret der Vorbereitung Ihres Antrags zur Verfügung.

Dr. Sebastian Sieder

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