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Newsletter Capital Markets/Finance Issue 6|2017

Directors’ Dealings: FMA ändert Verwaltungspraxis

27. September 2017

Gestern hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) bekanntgegeben, ihre Verwaltungspraxis zu Art 19 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) über Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors‘ Dealings) zu ändern. Am 15. Juli 2016 hatte die Aufsicht informiert, dass Unternehmen nur dann zu einer Führungskraft eines börsenotierten Unternehmens („Emittenten“) in enger Beziehung stehen (und damit einer Meldepflicht nach Art 19 MAR unterliegen), wenn die jeweilige Führungskraft aus der Transaktion des Unternehmens einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil hat. Stattdessen wird zur Auslegung der diesbezüglichen Bestimmung (siehe Art 3 Abs 1 Z 26 lit d MAR) nun auf die Aufsichtspraxis der europäischen Wertpapieraufsicht (ESMA) verwiesen.

Bereits im Juli diesen Jahres hat die ESMA in ihren Q&A’s zur MAR (siehe Q7.7) folgende Aussage getätigt:

The reference to «the managerial responsibilities of which are discharged» in Article 3(1)(26)(d) of MAR should be read to cover those cases where a person discharging managerial responsibility (PDMR) within an issuer (or a closely associated natural person) takes part in or influences the decisions of another legal person, trust or partnership (hereinafter “legal entity”) to carry out transactions in financial instruments of the issuer. For example, in the case of mere cross board membership, where a person sits in the administrative, management or supervisory body of an issuer and also in the board of another legal entity where they exercise executive or non-executive functions, without however taking part nor influencing the decisions of that legal entity to carry out transactions in financial instruments of the issuer, then that person should not be considered discharging managerial responsibilities within that legal entity for the purposes of Article 3(1)(26)(d) of MAR. Therefore, that legal entity should not be subject to the notification obligations under Article 19(1) of MAR, unless it is directly or indirectly controlled by, is set up for the benefit of, or its economic interests are substantially equivalent to those of that person.

Damit ist klar, dass ein Unternehmen nicht Directors‘ Dealings-pflichtig ist, nur weil eines seiner Organmitglieder auch bei einem Emittenten eine Organfunktion ausübt (und damit Führungskraft des Emittenten im Sinne der MAR-Definition ist). Der ESMA kommt es vielmehr darauf an, dass die Führungskraft die Transaktionsentscheidung des Unternehmens beeinflussen kann (was etwa auf Vorstandsmitglieder zutreffen könnte). Juristisch betrachtet geht das mE noch als einschränkende Interpretation anhand des Regelungszwecks (teleologische Reduktion) durch.

Die ESMA geht im Schlusssatz ihrer Antwort aber noch deutlich weiter. Klar und mE abschließend definiert sie, wann ein derartiger Einfluss auf die Transaktionsentscheidung (und damit Directors‘ Dealings-Meldepflicht) besteht: Ein Unternehmen ist bei Organverflechtungen (und auch ohne Organverflechtungen!) nur meldepflichtig, wenn es a) von einer Führungskraft eines Emittenten kontrolliert wird, b) zugunsten der Führungskraft gegründet wurde oder c) die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens weitgehend jenen der Führungskraft entsprechen.

Für die Praxis ist diese Auslegung (wie die bisherige Auslegung der FMA) erfreulich. Im Hinblick auf den Regelungszweck kommt man nun bei der Einstufung von Unternehmen als zu Führungskräften von Emittenten in enger Beziehung stehend (freilich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung) damit in der Regel zu sachgerechten Ergebnissen.

Mag. Gernot Wilfling

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