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Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2019

Einstweiliger Rechtsschutz bei drohenden Syndikatsvertragsverletzungen

12. April 2019

In Syndikatsverträgen vereinbaren Gesellschafter in der Regel (unter anderem), ihre Stimmrechte in der General- bzw Hauptversammlung so auszuüben, wie es vorab im Syndikat beschlossen wurde. Da stellt sich natürlich die Frage: Was tun, wenn ein Syndikatspartner syndikatsvertragliche Regeln zu verletzen droht?

Aufgrund der meist gebotenen Eile denkt man hier freilich an Unterlassungsklagen verbunden mit einstweiligem Rechtsschutz. Der OGH befand kürzlich über einen solchen Antrag auf einstweilige Verfügung (OGH 21.11.2018, 6Ob194/18z). Ganz allgemein gilt: Entscheidend für die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist eine Abwägung, ob eine vorläufige Sicherung oder deren Unterbleiben eher einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen könnte. Im konkreten Fall lehnte der OGH wie die Vorinstanzen das Sicherungsbegehren ab. Die Klägerin wollte verhindern, dass die Beklagte ohne mit ihr das Einvernehmen herzustellen bei einer GmbH ein Aufsichtsratsmitglied wählt (die Klägerin ist Minderheitsgesellschafterin, die Beklagte Mehrheitsgesellschafterin dieser GmbH). Die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds war zwar nach dem Einbringen des Sicherungsantrags, aber noch vor der Entscheidung des Erstgerichts bereits erfolgt. Aus der insofern drohenden Wahl konnte daher kein Sicherungsinteresse der Klägerin mehr abgeleitet werden. Das mit dem Einbringen einer Anfechtungsklage betreffend die Wahl durch die Klägerin begründete Weiterbestehen des Sicherungsinteresses wiederum sahen die Gerichte als im Hinblick auf die Behauptungs- und Bescheinigungslast der Klägerin unzureichend an.

Von prozesstechnischen Feinheiten abgesehen zeigt sich hier ein Dilemma von rein schuldrechtlich wirkenden Syndikatsverträgen: Syndikatswidriges Verhalten mit gerichtlicher Hilfe zu verhindern ist aufgrund der zeitlichen Komponente in der Regel schwierig. Was bleibt sind freilich Schadenersatzansprüche. Nachdem ein konkreter Schaden auch nicht immer leicht beweisbar ist, sind Vertragsstrafen ein gern in Syndikatsverträgen vorgesehener Schutzmechanismus. Die Unterlassung definitiv sicherstellen kann eine Vertragsstrafe (die auch zwingend dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt) natürlich auch nicht, sie hat aber häufig abschreckende Wirkung und kann allenfalls eine gewisse Kompensation des geschädigten Syndikatspartners sein.

Mag. Gernot Wilfling

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