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Newsletter Erbrecht und Vermögensnachfolge Issue 2|2020

Errichtung eines Testaments in Zeiten von COVID-19

30. März 2020

Gerade in Krisenzeiten steigt das Bedürfnis, für den Ernstfall Vorsorge zu treffen und die Vermögensweitergabe im Familienkreis rechtssicher zu regeln. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie angesichts der derzeit geltenden gesetzlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Einzelnen ein Testament formgültig errichtet werden kann. Im Folgenden werden die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, insbesondere die Errichtung eines eigenhändigen Testaments, skizziert.

Das Testament ist die Willenserklärung des Testators, eine (oder auch mehrere) bestimmte Person(en), den (die) Erben, zur Gesamtrechtsnachfolge zu berufen. Der Erbe erhält entweder das gesamte Vermögen des Erblassers oder einen quotenmäßig bestimmten Anteil. Wird kein Testament errichtet oder ging ein solches aufgrund unsachgerechter Verwahrung verloren, kommt die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelsystem zur Anwendung, sodass das gesamte Vermögen nach dem Ableben einer Person im Regelfall unter den Kindern und dem Ehegatten nach den gesetzlichen Quoten aufgeteilt wird. Nicht immer ist das das beste oder das gewünschte Ergebnis!

Wurde kein Testament errichtet und sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, darf sich der Staat die Verlassenschaft aneignen.

Durch Errichtung eines Testaments kann hingegen jede Person selbst bestimmen, wie das Vermögen nach dem Ableben aufzuteilen ist und an wen. Zu beachten sind aber die Regelungen zum Pflichtteilsrecht, wonach bestimmten Angehörigen (in der Regel Kindern und Ehegatten) ein bestimmtes Mindestvermögen zukommen muss.

Zur selbstbestimmten Regelung der Erbfolge stehen mehrere Testamentsformen zur Verfügung. Das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament, das gerichtliche Testament, das notarielle Testament, sowie das Nottestament, wobei aufgrund der aktuellen Lage und der dadurch eingeschränkten Möglichkeiten das eigenhändige Testament eine rasche und unkomplizierte Variante darstellt.

Für das eigenhändige Testament ist neben den allgemeinen Voraussetzungen der Testierfähigkeit, Testierabsicht und der Freiheit von Willensmängeln, erforderlich, dass der Testator die Verfügung eigenhändig schreibt und eigenhändig mit seinem Namen unterzeichnet. Der Mitwirkung von Zeugen bedarf es nicht.

Es ist ratsam, auf dem Testament Ort und Datum der Errichtung zu vermerken, auch wenn die Angabe kein Gültigkeitserfordernis ist. Der Vermerk kann für den Beweis der Echtheit, der Testierfähigkeit, für eine etwaige Auslegung oder einen möglichen Widerruf eines früheren Testaments eine Rolle spielen. Die Unterschrift des Testators muss sich am Ende der letztwilligen Verfügung befinden oder in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung als das Testament deckend angesehen werden kann. Die Unterzeichnung mit dem Familiennamen ist ausreichend. Besteht die letztwillige Verfügung aus mehreren losen Blättern, von welchen nur das letzte mit der Unterschrift des Testators versehen ist, muss zwischen den Blättern, ein inhaltlicher oder äußerer Zusammenhang bestehen. Nachträgliche eigenhändige Ergänzungen sind zulässig, sie müssen von der Unterschrift des Testators erfasst sein.

Die Formvorschriften sind zwingend. Werden sie nicht eingehalten, ist die letztwillige Verfügung ungültig, selbst wenn sie dem eindeutigen Willen des Erblassers entspricht.

Neben den zu beachtenden Formvorschriften, spielt die Registrierung des Testaments eine entscheidende Rolle. Die Registrierung eines Testaments im Testamentsregister, für welche Rechtsanwälte Sorge zu tragen haben, dient der Auffindbarkeit der letztwilligen Verfügungen. Sie verhindert, dass ein Testament, mangels Kenntnis der Erben, keine Berücksichtigung in der Verlassenschaftsabhandlung findet. Registriert wird die Tatsache der Errichtung und der Hinterlegung der letztwilligen Verfügung, nicht jedoch der Inhalt derselben. Notare sind als Gerichtskommissäre, verpflichtet, nach dem Ableben einer Person für die Durchführung der ordnungsgemäßen Verlassenschaftsabhandlung eine Abfrage der beiden in Österreich bestehenden Testamentsregister durchzuführen.

Ein formgültiges eigenhändiges Testament kann grundsätzlich jedermann rasch selbstständig errichten. Jedoch können sich bei der Formulierung oder der Errichtung Fehler ergeben, welche im äußersten Fall die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben oder letztlich mangels Kenntnis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen nicht das eigentlich gewünschte Ergebnis bringen.

Um dem vorzubeugen, wird empfohlen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Das Team von Müller Partner Rechtsanwälte steht Ihnen hierfür auch in der aktuellen Situation telefonisch oder per Videokonferenz gerne zur Verfügung. Nach persönlicher Beratung erstellen wir für Sie ein Ihren Wünschen entsprechendes Testament, das Sie in Form des eigenhändigen Testaments zuhause handschriftlich errichten können. In der Folge registrieren wir Ihr Testament und halten in der Registrierung fest, wo konkret Ihr Testament von Ihnen verwahrt wird.

DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP / DR. MARTIN MELZER, LL.M.

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