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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 1|2019

EU-Wachstumsprospekt: Künftig gibt es auch auf europäischer Ebene einen „Prospekt light“

30. Januar 2019

Die neue EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) bringt anwendbar ab 21.7.2019 verschiedene neue Möglichkeiten der Prospektgestaltung. Die Prospektverordnung ist bekanntlich eine der wesentlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Umsetzung der Kapitalmarktunion. Diese wiederum hat als Kernziel, kleinen und mittleren Unternehmen die Finanzierung über die Kapitalmärkte in der Union zu erleichtern. Es überrascht daher nicht, dass es mit dem sogenannten „EU-Wachstumsprospekt“ künftig für KMU einen europäischen „Prospekt light“ gibt, der neben den vereinfachten Prospekt nach § 7 Abs 8a KMG tritt.

Für den EU-Wachstumsprospekt gelten im Detail komplexe Anwendungsvoraussetzungen (siehe Art 15 Abs 1 Prospekt-VO). Grundvoraussetzung ist, dass noch keine Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Darüber hinaus gilt Folgendes:

  1. Jedes KMU kann den Wachstumsprospekt für jede Emission in Anspruch nehmen. KMU ist zunächst, wer zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt: (i) durchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250; (ii) Gesamtbilanzsumme von höchstens EUR 43 Millionen; (iii) Jahresnettoumsatz von höchstens EUR 50 Millionen. Als KMU gelten darüber hinaus Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von weniger als EUR 200 Millionen.
  2. Nicht-KMU können für ein öffentliches Angebot den EU-Wachstumsprospekt verwenden, wenn ihre Wertpapiere an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden und ihre Markt-kapitalisierung weniger als EUR 500 Millionen beträgt (für Österreich vorläufig unbedeutend, weil noch kein „echter“ KMU-Wachstumsmarkt im Sinne des Börsegesetzes eingerichtet ist).
  3. Nicht unter 1. oder 2. fallenden Unternehmen steht der KMU-Wachstumsprospekt zur Verfügung, wenn (a) der Gesamtgegenwert des Angebots in der Union über einen 12-Monats-Zeitraum höchstens EUR 20 Millionen beträgt, (b) keine Wertpapiere des Unternehmens an einem MTF gehandelt werden und (c) ihre Beschäftigtenzahl bis zu 499 beträgt.

EU-Wachstumsprospekte haben eine standardisierte Aufmachung, bestehend aus einer speziellen Zusammenfassung, einem speziellen Registrierungsformular und einer speziellen Wertpapierbeschreibung. Wie „normale“ Prospekte können sie in einem einzigen Dokument erstellt werden.

Im Vergleich zu den bisherigen verhältnismäßigen Schemata für KMU-Emissionen sind die wesentlichsten Erleichterungen:

  1. Entfall des Operating and Financial Review;
  2. Entfall der Erklärung zum Geschäftskapital („Working Capital Statement“);
  3. Keine Angaben zu Kapitalbildung und Verschuldung.

Die diesbezüglichen Erleichterungen gelten allerdings jeweils nicht für Emittenten mit einer Marktkapitalisierung von EUR 200 Millionen oder mehr.

Verglichen mit dem vereinfachten Prospekt nach KMG ist der EU-Wachstumsprospekt für Emittenten zwar deutlich belastender (es müssen etwa geprüfte historische Finanzinformationen für zwei volle Geschäftsjahre aufgenommen werden). Dafür kann er für grenzüberschreitende Angebote genutzt werden, unterliegt für KMU-Emissionen keiner Volumensbeschränkung und kann auch als Basisprospekt gestaltet werden. Für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt taugen weder der EU-Wachstumsprospekt, noch der vereinfachte Prospekt nach KMG.

Mag. Gernot Wilfling

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