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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 4|2018

FMA-Rundschreiben zu PRIIP-KIDs

4. April 2018

Im Februar hat die FMA ein Rundschreiben über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) veröffentlicht. Es richtet sich speziell an Hersteller und Verkäufer von Versicherungsanlageprodukten.

Zunächst stellt die FMA klar, dass nach ihrer Ansicht auch Lebensversicherungsverträge mit Gewinnbeteiligung (selbst bei Gewährung einer Kapitalgarantie oder garantierter Mindestverzinsung) Versicherungsanlageprodukte sind.

Risikolebensversicherungsprodukte fallen dagegen auch dann nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO, wenn sie einen Rückkaufswert haben, sofern Zahlungen infolge des Rückkaufs (i) die Rückzahlung zu viel geleisteter Prämien aufgrund der Verkürzung der Laufzeit oder (ii) die Rückzahlung zu viel geleisteter Prämien aufgrund einer Verkürzung der Prämienzahlungsdauer darstellen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich anerkennt die FMA für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG, die Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG, die Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG, die betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 93 VAG und Pensionskassengeschäfte gemäß § 1 Abs 2 PKG.

Werden zusammen mit einem Versicherungsanlageprodukt Zusatzversicherungen angeboten, die kein Versicherungsanlageprodukt sind, ist im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des KIDs darauf hinzuweisen.

Interessant ist auch eine Klarstellung der FMA zum zeitlichen Anwendungsbereich bei Versicherungsanlageprodukten mit verschiedenen Anlageoptionen: Wird das Produkt selbst nach dem 1. Jänner 2018 also der Anwendbarkeit der PRIIP-Verordnung nicht mehr angeboten, haben Kunden aber weiterhin die Möglichkeit, Anlageoptionen auszuüben, ist allein deswegen kein KID erforderlich.

Darüber hinaus erläutert die FMA einige Aspekte zur Gestaltung der KIDs (Angaben zur Laufzeit, Kostenangaben, empfohlene Haltedauer, Darstellung von Performance-Szenarien) und zur Aktualisierung des KIDs. Zu Letzterem hält die FMA fest, dass eine „Übermittlung des aktualisierten KID an den Kleinanleger grundsätzlich erwünscht“ ist, lässt aber wohl auch die Veröffentlichung auf der Website als ausreichendes zur Verfügung stellen gelten.

Die FMA äußerst sich zudem zu fondsgebundenen Lebensversicherungen. Unter anderem bestätigt die Aufsicht, dass fonds- und indexgebundene Lebensversicherungen, für die gesonderte Abteilungen des Deckungsstocks eingerichtet sind, auch als nicht-komplexe Versicherungsanlageprodukte eingestuft werden können. Voraussetzung ist, dass die zugrundeliegenden Finanzinstrumente nicht komplex iSd MiFID II sind. Die Verträge dürfen außerdem keine Struktur aufweisen, die es dem Versicherungsnehmer erschweren, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen.

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns noch einmal darauf hinzuweisen, dass wir im Rahmen eines gesonderten Beratungsprodukts KID-Prüfungen zum Pauschalhonorar übernehmen. Details finden Sie hier. Eine Kurzinformation der FMA zu PRIIP-KIDs finden Sie im soeben publizierten, diesbezüglichen Themenfokus der Aufsichtsbehörde.

MAG. GERNOT WILFLING

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