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Gaar, Christoph: Geltendmachung alter Ansprüche durch neuen Eigentümer?

Österreichische Bauzeitung 17/2018

7. September 2018

Nach einem Liegenschaftskauf können Mängel aus alten Werkverträgen hervorkommen. Deshalb ist schon im Kaufvertrag vorzusehen, dass der Käufer die Schäden direkt gegen den Werkunternehmer geltend machen kann.


Grundsätzlich gilt, dass der Käufer nur Ansprüche direkt gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Mit Kauf der Liegenschaft tritt der Käufer nicht in alle damit verbundenen Verträge ein. Dazu bedarf es der Abtretung durch den Verkäufer, womit der Käufer einen direkten Anspruch aus früheren Rechtsgeschäften des Verkäufers gegen Bauunternehmer erhält. Es empfiehlt sich die Abtretung bereits im Kaufvertrag vorzusehen. Im Einzelfall kann sich eine Abtretung aber auch durch ergänzende Vertragsauslegung ergeben. Für den Bauunternehmer ist es daher wichtig, dass er sich zuerst die Berechtigung des Käufers, Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen auch selbst geltend zu machen, nachweisen lässt.

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