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Gaar, Christoph: Vorschuss für „fiktive Reparaturkosten“?

Österreichische Bauzeitung 24/2019

13. Dezember 2019

Ein Werkunternehmer, der mangelhaft arbeitet und die Verbesserung verweigert, muss dem Werkbesteller die Ersatzvornahme bevorschussen. Was passiert jedoch mit dem geleisteten Vorschuss, wenn die Ersatzvornahme nicht durchgeführt wird?


Der Ersatz von Kosten einer gar nicht beabsichtigten (rein fiktiven) Reparatur steht dem Werkbesteller nicht zu. Wenn der geschädigte Besteller den Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, steht dem Werkunternehmer ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, mit dem der Vorschuss, zumindest zum Teil, zurückgefordert werden kann. Dieser Anspruch besteht aber nur insoweit, als die Vorschussleistung über die objektive Wertminderung hinausgeht. Behalten werden darf also nur jener Betrag, um den der objektive Wert der Sache durch den Mangel vermindert wurde. Die Differenz ist dann dem Werkunternehmer zu erstatten bzw. rückzuerstatten. Ob das Deckungskapital bei der Zahlung als Vorschuss bezeichnet wird, ist für das Bestehen des Rückforderungsanspruchs nicht relevant.

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