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Gietler, Roman: Beweislast bei Mangelhaftigkeit des Werks

Österreichische Bauzeitung 18/2020

18. September 2020

Es obliegt dem Kläger, einen behaupteten Mangel zu beweisen. Gemäß § 924 ABGB leistet der Übergeber nur für Mängel Gewähr, die bei der Übergabe vorhanden sind.


Das Gesetz erleichtert den Beweis innerhalb von sechs Monaten, ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden bzw. zumindest angelegt war. Diese Beweislastumkehr kommt dem Auftraggeber allerdings nur dann zugute, wenn er selbst beweisen kann, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und dieser aus der Sphäre des Werkunternehmers stammt. In der Praxis wird zwischen der Beweiserleichterung und der Nachweisführung oft nicht unterschieden, wodurch es vor Gericht oft zu Beweisproblemen kommt. Wichtig ist es, bei Hervorkommen eines Mangels sofort die richtigen Schritte (u. a. Beweissicherungsverfahren) zu setzen.

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