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Gietler, Roman: Hat Werbung Einfluss auf die Leistung?

Österreichische Bauzeitung 22/2019

15. November 2019

Im Zuge der Auslegung von Verträgen sind auch Werbeaussagen im Hinblick auf die vereinbarten wertbildenden Eigenschaften zu berücksichtigen; dies ergibt sich aus dem Gewährleistungsrecht.


Aus der Sicht des Unternehmers ist zu berücksichtigen, dass abstrakt formulierte Werbebotschaften wie „perfekte Qualität“ zwar als reklameartige Übertreibung zu sehen sind, aber auch dazu führen können, dass eine überdurchschnittliche Qualität des Produkts geschuldet wird. Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist daher auch nach den öffentlichen (Werbe­)Äußerungen des Übergebers zu beurteilen. Festzuhalten ist auch, dass Werbung gegen das Lauterkeitsrecht verstößt, wenn sie beispielsweise irreführend ist oder wenn mit Produkteigenschaften geworben wird, mit welchen die Produkte nicht aufwarten. Dies kann zu Unterlassungs­ und Schadenersatzansprüchen führen. Ungeachtet dessen, sollten konkret gewünschte Leistungsmerkmale stets vorab verschriftlicht werden.

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