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Gietler, Roman: Mangelnde Aufklärung des Werkunternehmers und Haftung

Österreichische Bauzeitung 13-14/2020

3. Juli 2020

Misslingt ein Werk infolge offenbarer Untauglichkeit oder falscher Anweisungen des Bestellers, so ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Die Haftung ist aber begrenzt.


Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer nicht gewarnt hat, verliert er seinen Entgeltanspruch und ist überdies verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Wenn der Werkunternehmer den Besteller nicht gewarnt hat, dass bei den konkreten örtlichen Gegebenheiten mit der vorgegebenen Herstellungsart von vornherein ein Naturpool nicht mangelfrei errichtet werden kann, haftet er gem. § 1168a ABGB für dessen Vertrauensschaden. Die Behebungskosten hat der Werkunternehmer insoweit nicht zu ersetzen, als es sich um Kosten handelt, die der Besteller für die Herstellung eines in diesem Fall chemischen Pools jedenfalls zusätzlich aufwenden hätte müssen („Sowiesokosten“).

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