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Gietler, Roman: Nachträgliche Änderungen

Spengler Fachjournal 04/2021

8. September 2021

Wie lange bin ich an mein Angebot gebunden?


Werden die relevanten Bedingungen eines Angebots in einer Vergabeverhandlung neu festgelegt, insbesondere der Preis und die tatsächliche Leistung, liegt ein neues Angebot vor. Die allenfalls im ursprünglichen Angebot getroffene zeitliche Befristung der Gültigkeit des jeweiligen Angebots ist somit überholt und nicht mehr relevant. Durch die Neufestlegung der wesentlichen Punkte des intendierten Geschäftes ist das Angebot mit den neuen Bedingungen wirksam und somit auch die darin getroffene zeitliche Befristung. Der AN kann sich in diesem Fall nicht mehr auf das alte Angebot berufen. Sollte im neuen Angebot keine Frist getroffen worden sein, gilt eine angemessene Frist für die Dauer der Bindungswirkung der neu verhandelten Bedingungen. Zusammenfassend ist somit jedem AN zu raten, auch die in einer Vergabeverhandlung neu bestimmten Bedingungen zur Leistungserbringung unter eine zeitliche Befristung zu stellen. Der einseitige Widerruf eines neuen Angebots basierend auf geänderten Verhältnissen oder einer allfälligen Irrtumsanfechtung ist in der Praxis oft schwer durchsetzbar.

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