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Gietler, Roman: Schikaneeinwand bei geringfügigem Grenzüberbau

Österreichische Bauzeitung 04/2023

3. März 2023

Ein Grundstückseigentümer kann über sein Eigentum verfügen wie es ihm beliebt. Das Eigentumsrecht wird allerdings durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt.


Praxistipp

Bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit des Einwands der Schikane kommt der subjektiven Seite des Bauführers erhebliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung hat sich als allgemeine Regel herausgebildet, dass selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden gewertet werden. Ob tatsächlich Rechtsmissbrauch vorliegt, ist letztendlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Festzuhalten ist auch, dass die jeweiligen Bauordnungen der Bundesländervereinzelt Duldungspflichten der Nachbarn zur Benützung ihrer Liegenschaften zur Durchführung von zeitlich begrenzten Bauführungen oder Instandsetzungsarbeiten an Nachbargebäuden normieren, sofern diese ansonsten nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind. Zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten ist es jedoch in Zweifelsfällen empfehlenswert, vor Durchführung der Arbeiten zumindest die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn zur Bauführung einzuholen.

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